Sternchengruppe Sonthofen


Liebevolle und familiäre Kinderbetreuung in der Mini - Kita



Ein ganz besonderer Ort für kleine Leute



Elternbeitrag

Gebühren:


Der Elternbeitrag richtet sich nach der aktuellen Tarifordnung der Stadt Sonthofen. Diese wird regelmäßig angepasst.

Hinzu kommen 10,00 EUR Spielegeld / Kind / Monat. 


Buchungszeit Kinderkrippe / Monat Kindergarten / Monat
3-4 Stunden 193,00 EUR 101,00 EUR
4-5 Stunden 210,00 EUR 110,00 EUR
5-6 Stunden 227,00 EUR 119,00 EUR

Beitragszuschuss (Kindergarten): 
In der Elternbeitragsvereinbarung (bei Vertragsabschluss) wird der Kindergartenzuschuss (siehe unten) vom oben genannten Betrag abgezogen. Der Antrag läuft zentral über die Kita. Die Eltern zahlen gleich den geminderten Betrag an uns.

Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Die Elternbeiträge werden für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Mit dem Beitragszuschuss werden alle nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtungen erreicht.

Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung an die Gemeinden, diese reichen den Förderbetrag dann an die nicht-kommunalen Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Die Einrichtungen, die den Beitragszuschuss beantragen, sind verpflichtet, die Elternbeiträge in Höhe des Zuschusses zu reduzieren. Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Aufgrund des staatlichen Beitragszuschusses wird der Besuch einer Kindertageseinrichtung für viele Eltern kostenfrei bzw. der Elternbeitrag deutlich reduziert. Anträge auf Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der wirtschaftlichen Jugendhilfe sind in vielen Fällen entbehrlich.

STMAS Beitragszuschuss

Krippengeld: 

Der Krippenzuschuss wird bei positiver Beantragung direkt an die Eltern ausbezahlt.
Die Eltern zahlen den vollen Beitrag aus der Elternbeitragsvereinbarung an uns (Erläuterung siehe unten).


Kinder haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Damit der Elternbeitrag keine Zugangshürde zur frühkindlichen Erziehung und Bildung darstellt und die Geltendmachung des Rechtsanspruchs des Kindes auf einen Betreuungsplatz nicht aus finanziellen Gründen scheitert, entlastet der Freistaat Bayern Eltern von Kindern ab dem zweiten Lebensjahr finanziell bei den Elternbeiträgen.

Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern das Bayerische Krippengeld mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingeführt. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Bayerischen Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit gekoppelt. Das Bayerische Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren. Es setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt. Für die Gewährung ist ein Antrag erforderlich.


Den Antrag für einen etwaigen Krippenzuschuss müssen die Eltern selber stellen.
Der Antrag ist zu finden auf der unten genannten Quelle (siehe Button)

Antrag auf Übernahme beim Jugendamt: 

Eltern haben zudem die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Gebühren in einer Kindertageseinrichtung (§§ 22, 24 i. V. m. § 90 SGB VIII) beim Landratsamt Oberallgäu - Kreisjugendamt - Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen zu stellen. Ansprechpartner ist hier direkt das Landratsamt. Bis zum Bescheid der Kostenübernahme müssen die Gebühren von Seiten der Eltern beglichen werden. Diese werden ggf. nach Eingang der Zahlung des Landratsamtes zurück erstattet.



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